{"Signatur": "BE_OG_001", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2017-12-21", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_001_KES-2017-734_2017-12-21.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2017_734_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778287c69beda2ac0b75a9a27f045adb89e51eb31d9b7d4c58c11ba33895880e91ccb02ecab4df1cb2e3ce4da48631d21e7?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778287c69beda2ac0b75a9a27f045adb89e51eb31d9b7d4c58c11ba33895880e91ccb02ecab4df1cb2e3ce4da48631d21e7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2017_734", "Checksum": "73a4318fc186070db557f3d851caf090"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2017 734"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern 21.12.2017 KES 2017 734"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile 21.12.2017 KES 2017 734"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern 21.12.2017 KES 2017 734"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Bähler (Einzelrichter)\nGerichtsschreiber Knecht\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, Weltpoststrasse 5, Postfach 128, 3000 Bern 15\nVorinstanz\n\nC.________\nvertreten durch Fürsprecher D.________\nMitbeteiligter\n\nGegenstand Gutheissung des Gesuchs auf Akteneinsicht von Fürsprecher\nD.________\n\nBeschwerde gegen den verfahrensleitenden Entscheid der Kin-\ndes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern vom 1. November 2017 (Ref.-Nr. [...])\nRegeste:\nAkteneinsichtsrecht der Verfahrensparteien, Offenlegung von Namen\nDas Akteneinsichtsrecht einer Verfahrenspartei gilt grundsätzlich voraussetzungslos und\numfasst auch die Gefährdungsmeldung (E. 5.3). Eine Einschränkung des Einsichtsrechts\nbedarf einer übermässigen Beeinträchtigung schützenswerter Interessen Dritter (E. 5.4).\nDer Umstand, dass es den betroffenen Personen unangenehm sein dürfte, in den Akten\neiner innerfamiliären Angelegenheit Bekannter zu erscheinen, reicht hierfür nicht aus (E.\n5.5).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1.\n1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C.________ sind die seit dem\n4. Dezember 2015 geschiedenen Eltern der Zwillingstöchter E.________ und\nF.________, geb. (...) 2002. Beide Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, wobei die Obhut nach der Scheidung bei der Beschwerdeführerin lag.\nDiese hatte mit F.________ Schwierigkeiten, was dazu führte, dass die Beschwerdeführerin die Tochter bat, «ihre Sachen zu packen und eine Weile zum Vater zu\nziehen», was sie denn auch tat. Seit dem 10. Mai 2017 lebt F.________ beim Vater, während ihre Zwillingsschwester E.________ Kontakte mit dem Vater ablehnt.\n1.2 Der Beschwerdeführerin war es bei dieser Situation jedoch nicht wohl. Sie besprach sich deshalb Ende Mai 2017 mit G.________ vom H.________, welche ihr\nempfahl, sich mit der KESB Bern und dem Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) Bern in Verbindung zu setzen. Eine Mitarbeiterin der KESB Bern riet\nder Beschwerdeführerin, ein Gefährdungsmeldungs-Formular auszufüllen und das\nEKS Bern anzurufen. Es kam zu einem Telefongespräch mit I.________ vom EKS\nBern, das die Beschwerdeführerin als unbefriedigend empfand. Nach einem Telefongespräch mit einer anderen Mitarbeiterin des EKS Bern und nachdem sie erfahren hatte, dass I.________ mit dem Ex-Ehemann telefoniert und mit F.________\nein persönliches Gespräch geführt hatte (Mail von I.________ vom 2. Juni 2017),\nreichte die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 bei der KESB Bern eine Gefährdungsmeldung auf einem Formular ein. Die Kontakte von I.________ mit dem Ex-\nEhemann und der Tochter der Beschwerdeführerin hatten im Rahmen einer vom\nEx-Ehemann gewünschten freiwilligen Beratung stattgefunden, worüber das EKS\nBern die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2017 orientierte.\n1.3 Unter der Frage im Formular «Wurden nahestehende Personen über die Meldung\n[…] informiert?» erwähnte die Beschwerdeführerin mehrere Personen, welche sie\nüber «ihre missliche Situation» informiert, bei denen sie teilweise Rat geholt hatte\nund mit denen sie die Situation noch besprechen würde. Dies ergänzte sie mit dem\nSatz «Diese Angaben erfolgen VERTRAULICH. Ich möchte Sie dringend ersuchen,\ndiese Namen meinem Exmann oder meinen Töchtern NICHT bekannt zu geben!»\n\n"}