Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 17 734 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Dezember 2017 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Einzelrichter) Gerichtsschreiber Knecht Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, Welt- poststrasse 5, Postfach 128, 3000 Bern 15 Vorinstanz C.________ vertreten durch Fürsprecher D.________ Mitbeteiligter Gegenstand Gutheissung des Gesuchs auf Akteneinsicht von Fürsprecher D.________ Beschwerde gegen den verfahrensleitenden Entscheid der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern vom 1. No- vember 2017 (Ref.-Nr. [...]) Regeste: Akteneinsichtsrecht der Verfahrensparteien, Offenlegung von Namen Das Akteneinsichtsrecht einer Verfahrenspartei gilt grundsätzlich voraussetzungslos und umfasst auch die Gefährdungsmeldung (E. 5.3). Eine Einschränkung des Einsichtsrechts bedarf einer übermässigen Beeinträchtigung schützenswerter Interessen Dritter (E. 5.4). Der Umstand, dass es den betroffenen Personen unangenehm sein dürfte, in den Akten einer innerfamiliären Angelegenheit Bekannter zu erscheinen, reicht hierfür nicht aus (E. 5.5). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C.________ sind die seit dem 4. Dezember 2015 geschiedenen Eltern der Zwillingstöchter E.________ und F.________, geb. (...) 2002. Beide Kinder stehen unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge, wobei die Obhut nach der Scheidung bei der Beschwerdeführerin lag. Diese hatte mit F.________ Schwierigkeiten, was dazu führte, dass die Beschwer- deführerin die Tochter bat, «ihre Sachen zu packen und eine Weile zum Vater zu ziehen», was sie denn auch tat. Seit dem 10. Mai 2017 lebt F.________ beim Va- ter, während ihre Zwillingsschwester E.________ Kontakte mit dem Vater ablehnt. 1.2 Der Beschwerdeführerin war es bei dieser Situation jedoch nicht wohl. Sie be- sprach sich deshalb Ende Mai 2017 mit G.________ vom H.________, welche ihr empfahl, sich mit der KESB Bern und dem Amt für Erwachsenen- und Kindes- schutz (EKS) Bern in Verbindung zu setzen. Eine Mitarbeiterin der KESB Bern riet der Beschwerdeführerin, ein Gefährdungsmeldungs-Formular auszufüllen und das EKS Bern anzurufen. Es kam zu einem Telefongespräch mit I.________ vom EKS Bern, das die Beschwerdeführerin als unbefriedigend empfand. Nach einem Tele- fongespräch mit einer anderen Mitarbeiterin des EKS Bern und nachdem sie erfah- ren hatte, dass I.________ mit dem Ex-Ehemann telefoniert und mit F.________ ein persönliches Gespräch geführt hatte (Mail von I.________ vom 2. Juni 2017), reichte die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2017 bei der KESB Bern eine Gefähr- dungsmeldung auf einem Formular ein. Die Kontakte von I.________ mit dem Ex- Ehemann und der Tochter der Beschwerdeführerin hatten im Rahmen einer vom Ex-Ehemann gewünschten freiwilligen Beratung stattgefunden, worüber das EKS Bern die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2017 orientierte. 1.3 Unter der Frage im Formular «Wurden nahestehende Personen über die Meldung […] informiert?» erwähnte die Beschwerdeführerin mehrere Personen, welche sie über «ihre missliche Situation» informiert, bei denen sie teilweise Rat geholt hatte und mit denen sie die Situation noch besprechen würde. Dies ergänzte sie mit dem Satz «Diese Angaben erfolgen VERTRAULICH. Ich möchte Sie dringend ersuchen, diese Namen meinem Exmann oder meinen Töchtern NICHT bekannt zu geben!» 2 1.4 Am 8. Juni 2017 führte J.________, Rechtsanwältin und Behördenmitglied der KESB Bern, ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin. Dabei sicherte sie der Be- schwerdeführerin zu, dass sie die Namen der Drittpersonen vorerst abdecke, da diese für die vorgesehene Abklärung beim EKS Bern nicht von Relevanz seien. Sie könne aber nicht versprechen, dass diese im Rahmen eines Akteneinsichtsge- suchs zurückbehalten würden. Mit verfahrensleitendem Entscheid vom gleichen Tag eröffnete J.________ ein Kindesschutzverfahren und beauftragte das EKS Bern mit der Abklärung des Sachverhalts. 1.5 Am 9. Juni 2017 meldete sich Fürsprecher D.________ im Auftrag des Ex- Ehemannes bei der Beschwerdeführerin und lud sie zu aussergerichtlichen Ge- sprächen ein. Am 13. Juni 2017 meldete sich Fürsprecher D.________ zudem bei J.________ unter Bezugnahme auf den verfahrensleitenden Entscheid und wünschte Einsicht in die KESB-Akten. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, «anfangs kommender Woche» einen Zivilprozess auf Abänderung des Scheidungsurteils einzuleiten. 1.6 Ebenfalls am 13. Juni 2017 richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die KESB Bern und beklagte sich über «Nötigungen und Drohungen» seitens ihres Ex- Ehemannes. Dabei wies sie auf das Schreiben von Fürsprecher D.________ vom 9. Juni 2017 hin. Sie kritisierte zudem das EKS Bern, welches das Amtsgeheimnis verletzt und ohne ihre Einwilligung Gespräche mit F.________ geführt habe. 1.7 Die Präsidentin der KESB Bern, telefonierte daraufhin am 19. Juni 2017 mit Für- sprecher D.________ und teilte ihm mit, sie könnten die Akten nur herausgeben, wenn er dafür bürge, dass die Namen der von der Beschwerdeführerin informierten Personen seinem Klienten zumindest vorerst nicht bekannt gegeben würden. Für- sprecher D.________ verzichtete unter diesen Umständen auf die Akteneinsicht. Er teilte zudem mit, dass er am Folgetag eine Klage auf Abänderung des Eheschei- dungsurteils beim Regionalgericht einreichen werde. Dieses werde dann die Akten der KESB Bern edieren und der Fall werde dort weitergeführt. 1.8 Am 16. Juni 2017 hatte das EKS Bern Fürsprecher D.________ mit seinen Akten bedient, wobei Unterlagen von Drittpersonen aufgrund überwiegender Interessen Dritter entfernt wurden. 1.9 Mit Schreiben vom 15. August 2017 teilte I.________, EKS Bern, dem zuständigen Gerichtspräsidenten u.a. mit, angesichts des Umstandes, dass bereits zum Zeit- punkt der Eröffnung des Kindesschutzverfahrens klar gewesen sei, dass eine Kla- ge beim Gericht eingereicht werde, und weil es sich zudem mit hoher Wahrschein- lichkeit um keine akute Kindeswohlgefährdung handle, hätten sie nach Rückspra- che mit der KESB Bern auf die Abklärungen des Kindeswohls bis anhin verzichtet. Gegenüber Fürsprecher D.________ hätten sie das Akteneinsichtsrecht gewährt, und dieser verfüge entsprechend über sämtliche Informationen sowie Dokumente. 1.10 Am 18. September 2017 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der KESB Bern nach dem Stand der Abklärungen betreffend F.________. J.________ teilte ihr am 19. September 2017 mit, dass das Verfahren bei der KESB Bern derzeit sis- tiert sei, da ein Verfahren vor dem Gericht hängig sei. Ihr Anwalt könne aber die vorliegenden Akten einsehen. 3 1.11 Ebenfalls am 18. September 2017 hatte Rechtsanwalt Dr. B.________ im Namen der Beschwerdeführerin um Zustellung der Akten der KESB Bern ersucht, welche ihm am 21. September 2017 zur Einsichtnahme zugestellt wurden. 2. 2.1 Am 21.09.2017 wandte sich Fürsprecher D.________ an die KESB Bern. Er wies darauf hin, dass spätestens anfangs zweiter Oktoberwoche der mit verfahrenslei- tendem Entscheid vom 8. Juni 2017 bestellte Bericht fällig werde. Er ersuchte um Zustellung der Akten bis spätestens am 11. Oktober 2017. 2.2 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 fragte J.________ Rechtsanwalt B.________ an, ob seine Klientin mit der umfassenden Akteneinsicht durch Fürsprecher D.________ einverstanden sei. Die KESB Bern sehe vorderhand keinen triftigen Grund, die Informationen betreffend die in der Gefährdungsmeldung erwähnten Drittpersonen zurückzubehalten. 2.3 Am 5. Oktober 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin telefonisch an die KESB Bern und teilte mit, F.________ sei am Wochenende mit 40 Grad Fieber allein zu Hause gewesen. Der Vater sei trotz Kenntnis der Krankheit mit Freunden nach Ly- on gefahren. J.________ informierte die Beschwerdeführerin, dass sie diese Infor- mationen via Anwalt in das Gerichtsverfahren einbringen solle. Das Kindesschutz- verfahren werde nur weitergeführt, wenn sie einen entsprechenden Auftrag vom Gericht erhielten oder nach Abschluss des Gerichtsverfahrens weiterhin Kindes- schutzfragen offen seien. 2.4 Rechtsanwalt B.________ teilte am 20. Oktober 2017 der KESB Bern mit, einer umfassenden Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter des Kindsvaters werde ex- plizit nicht zugestimmt. Es seien keinerlei rechtlich geschützte Interessen erkenn- bar, welche ein anderes Vorgehen als dasjenige des EKS Bern gemäss Schreiben vom 16. Juni 2017 rechtfertigten. Im Umfeld von persönlichen Beziehungen seien die Interessen Dritter umfassend zu schützen, damit sie nicht instrumentalisiert werden könnten und sich die Situation im gesamten Beziehungsnetz der Parteien nicht unnötig anspanne oder gar eskaliere. Auf der anderen Seite sei nicht ersicht- lich, inwiefern schützenswerte Informationen dem Kindsvater in der Sache dienen könnten. Wenn die KESB Bern anders entscheiden wolle, solle sie eine anfechtba- re Verfügung erlassen. Weiter beanstandete Rechtsanwalt B.________ die Vorge- hensweise der KESB Bern und des EKS Bern und beantragte, die sistierte Ab- klärung sei unverzüglich wieder an die Hand zu nehmen, jedoch nicht von I.________. 2.5 Am 1. November 2017 erliess J.________ als instruierendes Behördenmitglied der KESB Bern einen «Verfahrensleitenden Entscheid», mit dem sie das von Fürspre- cher D.________ am 21. September 2017 eingereichte Akteneinsichtsgesuch gut- hiess. Der Kindsvater sei unstrittig als Verfahrensbeteiligter zu qualifizieren, womit ihm grundsätzlich ein umfassender Anspruch auf Akteneinsicht zukomme. Inwie- fern und wie die Personen, deren Namen nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht offengelegt werden sollten, zu den in der Gefährdungsmeldung erwähnten Themen Stellung genommen hätten, stehe nicht in der Gefährdungsmeldung. Der Gefährdungsmeldung sei damit nichts zu entnehmen, was den erwähnten Perso- 4 nen zum Nachteil gereichen könnte oder einen Rückbehalt der entsprechenden In- formationen rechtfertigen würde. Insbesondere handle es sich bei den erwähnten Äusserungen nicht um persönlich ausgerichtete Attacken oder denunziationsähnli- che Aussagen, für welche die Rechtsprechung unter ganz speziellen Vorausset- zungen ein persönliches Geheimhaltungsinteresse anerkannt habe (unter Hinweis auf BGE 129 I 249 E. 5.4). Wenn der Rechtsvertreter der Kindsmutter in seiner Eingabe ausführe, dass keine rechtlich geschützten Interessen erkennbar seien, die eine Offenlegung der Unterlagen an den Kindsvater rechtfertigen würden, ver- kenne er, dass die Bundesverfassung und darauf beruhend Art. 449b des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bereits die Grundlage des dem Kinds- vater zukommenden Einsichtsrechts bildeten und kein weiteres rechtlich geschütz- tes Interesse vorliegen müsse. Vielmehr handle es sich um einen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, das durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert werde und nur in Ausnahmefäl- len verweigert werden dürfe. Der Eingabe des Anwalts der Kindsmutter seien keine überwiegenden Interessen zur Verweigerung der Akteneinsicht zu entnehmen. Laut Erwägungen sollten der Kindsmutter Verfahrenskosten von CHF 250.00 auferlegt werden, was aber im Dispositiv keinen Niederschlag fand. 3. 3.1 Mit Beschwerde vom 13. November 2017 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschwerdeführerin, die verfahrensleitende Verfügung der KESB Bern sei aufzuheben und die KESB Bern sei anzuweisen, ihre Verfahrensakten nur nach Anonymisierung der namentlich bezeichneten Drittpersonen herauszugeben. Auf die Prüfung berechtigter Interessen von Drittpersonen im Verfahren und eine Inter- essenabwägung im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch sei seitens der Vorinstanz vollständig verzichtet worden. Jedes Akteneinsichtsrecht bzw. jede Verweigerung oder Beschränkung der Einsicht in ein Aktenstück bedürfe einer sorgfältigen und umfassenden Interessenabwägung (unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_724/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2 f.). Das verfas- sungsmässig geschützte Akteneinsichtsrecht gelte nicht absolut. Der Kindsvater bzw. sein Rechtsvertreter habe nach der ersten Verweigerung eines umfassenden Akteneinsichtsrechts durch die KESB Bern keinen Grund geltend gemacht, wes- halb ihm (zu einem späteren Zeitpunkt) doch ein umfassendes Akteneinsichtsrecht gewährt werden solle. Dies wäre aber im Hinblick auf die vorzunehmende Interes- senabwägung seine Pflicht gewesen (unter Hinweis auf E. 2.3 des genannten Bun- desgerichtsurteils). 3.2 Mit Verfügung vom 16. November 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Die Vorinstanz und der Kindsvater (als Be- schwerdegegner) erhielten Gelegenheit, innert 10 Tagen eine Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort einzureichen. 3.3 Mit Schreiben vom 24. November 2017 verzichtete Fürsprecher D.________ na- mens des Kindsvaters auf Parteistellung im Beschwerdeverfahren. Am 6. Dezem- ber 2017 finde die Einigungsverhandlung im Gerichtsverfahren statt. Die Be- 5 schwerdeführerin werde sich also kurzum entscheiden müssen, ob ihre Zeugen et- was zur Sache beitragen sollen oder nicht. 3.4 In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2017 führte die KESB Bern, hier han- delnd durch die Präsidentin, aus, sie sei zur vollständigen, geordneten und über- sichtlichen Aktenführung verpflichtet. Auch die Gefährdungsmeldung werde von der Pflicht zur vollständigen Aktenführung und vom Recht auf Akteneinsicht erfasst (Art. 449b ZGB). Die Gefährdungsmeldung sei bei einem entsprechenden Antrag damit grundsätzlich offen zu legen. Damit das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden dürfe, sei das Vorliegen überwiegender Interessen erforderlich. Diesbezüg- lich sei jedoch ein strenger Massstab anzulegen. Überwiegende Interessen könn- ten z.B. dann vorliegen, wenn geheime Daten Dritter sich ebenfalls bei den Akten befänden. Auch zum Schutze von Auskunftspersonen vor unbegründeten Belästi- gungen, mutwilligen Ehrverletzungsklagen oder Gewalttätigkeiten könne eine Ein- schränkung des Einsichtsrechts gerechtfertigt sein. Entsprechendes sei von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, geschweige denn substantiiert worden. Das in der Gefährdungsmeldung namentlich erwähnte freundschaftliche Umfeld der Beschwerdeführerin dürfte deren Ex-Ehemann weitgehend bekannt sein, auch stellten die Namen dieser Personen keine geheimen Daten dar. Weiter werde der Beschwerdegegner wahrscheinlich wissen oder zumindest annehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Familienangelegenheiten dann und wann mit ihren Freun- dinnen bespreche. Inhaltliche Äusserungen dieser Drittpersonen seien in der Ge- fährdungsmeldung nicht wiedergegeben worden. Damit handle es sich weder um geheime Daten noch um Interessen Dritter, die geschützt werden müssten. Im Ge- genteil scheine es sich vorliegend um Interessen der Beschwerdeführerin selbst zu handeln, die diese geschützt wissen wolle. Es sei jedoch nicht angezeigt, dem Kindsvater aus diesem Grund – also weil es der Beschwerdeführerin allenfalls un- angenehm sei offen zu legen, mit wem sie ihre Familienangelegenheiten bespro- chen habe – die umfassende Akteneinsicht zu verweigern. 3.5 Mit Verfügung vom 30. November 2017 wurde die Vernehmlassung der KESB Bern der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater zugestellt und beide Anwälte zur Ein- reichung von Kostennoten aufgefordert. 3.6 Am 1. Dezember 2017 reichte Fürsprecher D.________ seine Kostennote ein. II. 4. 4.1 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 4.2 Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen ist am Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ein Einzelrichter (Art. 45 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6 III. 5. 5.1 Gemäss Art. 449b ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Diese Be- stimmung ist aufgrund von Art. 314 Abs. 1 ZGB auch in Kindesschutzverfahren anwendbar. Das Recht auf Akteneinsicht ist Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 5.2 Art. 449b ZGB stellt eine gesetzliche Konkretisierung dieses Anspruchs dar. Vom Akteneinsichtsrecht erfasst sind von Verfassungs wegen sämtliche verfahrensbe- zogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des in Frage stehenden Entscheids zu bilden. Dazu gehören fraglos auch Gefährdungsmeldungen. Ausgeschlossen vom Akteneinsichtsrecht sind einzig verwaltungsinterne Akten. Die Einsicht in die Verfahrensakten ist auch dann zu gewähren, wenn die Ausübung des Aktenein- sichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (vgl. zum Ganzen: AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, N. 3 ff. zu Art. 449b ZGB). 5.3 Die fragliche Gefährdungsmeldung gehört somit integral zu den dem Aktenein- sichtsrecht unterliegenden Verfahrensakten. Eine Abdeckung von Passagen muss durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sein. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerdebegründung zum Rechtlichen, jedes Akteneinsichtsrecht bedür- fe einer sorgfältigen und umfassenden Interessenabwägung und verweist hierfür auf das BGer Urteil 2C_724/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.3. Sie gibt die dortige Erwägung jedoch nur verkürzt wieder. Das Bundesgericht führt aus, der Anspruch eines Beteiligten auf Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren gelte grundsätzlich voraussetzungslos, d.h. er sei in der Regel nicht von einem besonderen schutz- würdigen Interesse abhängig. Es sei sorgfältig zu prüfen, ob das Geheimhaltungs- interesse im konkreten Einzelfall dem grundsätzlichen Einsichtsrecht vorgehe. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn konkrete und verifizierte Anhaltspunkte bestünden, dass ein Zeuge schweren Repressalien ausgesetzt wäre, wenn seine Identität offengelegt würde (unter Hinweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f). 5.4 Somit ist klar, dass die Interessenabwägung so vorgenommen werden muss, dass zu prüfen ist, ob durch die Akteneinsicht schutzwürdige Interessen der Drittperso- nen übermässig beeinträchtigt werden, ohne dass auf der anderen Seite spezifi- sche Interessen der die Akteneinsicht verlangenden Verfahrenspartei zu würdigen wären. Mit anderen Worten: Im Fokus sind die Interessen der Drittpersonen. 5.5 Im Vordergrund stehen dabei Geschäfts-, Bank- und Berufsgeheimnisse sowie die Persönlichkeitsrechte dieser Personen (AUER/MARTI, a.a.O., N. 10 zu Art. 449b ZGB). In Bezug auf die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten braucht nicht so weit gegangen zu werden, dass eine Gefahr schwerer Repressalien zu befürch- ten ist, Belästigungen im Sinne von Stalking können als ausreichend erachtet wer- den. Bloss der Umstand, dass es den betroffenen Personen unangenehm sein dürfte, in Akten einer innerfamiliären Angelegenheit Bekannter zu erscheinen, reicht für die Einschränkung des grundrechtlichen Anspruchs auf Akteneinsicht je- doch nicht aus. 7 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zwar vor, keine Interessenabwägung vorgenommen zu haben, unterlässt es jedoch, die aus ihrer Sicht schützenswerten Interessen Dritter näher zu umschreiben. In ihrer Gefährdungsmeldung führt sie aus, die sozialen Folgen einer Namensnennung ihrer Vertrauenspersonen gegenü- ber ihrem Ex-Ehemann und den Töchtern wären «unvorhersehbar». Entsprechen- de Anhaltspunkte legt sie jedoch nicht dar. Sie erklärt vielmehr, ihr Ex-Ehemann sei seit Jahren suizidgefährdet und richte die Gewalt gegen sich selber. In ihrem Schreiben vom 13. Juni 2017 an die KESB Bern erwähnt sie Morddrohungen während der Ehe im Hinblick auf eine Scheidung und wenn sie nicht schweigen könne. Als Drohung bezeichnete sie jedoch auch das Schreiben des Anwalts des Kindsvaters vom 9. Juni 2017, in dem dieser aussergerichtliche Gespräche vor- schlug und die Herausgabe von Papieren K.________ verlangte. Von Stalking- Gefahr gegenüber Dritten ist in ihren Äusserungen nicht die Rede. In der Gefähr- dungsmeldung werden auch keine inhaltlichen Äusserungen der Vertrauensperso- nen wiedergegeben, welche Auslöser für Repressalien seitens des Kindsvaters bil- den könnten. Damit fehlt es an genügend konkret umschriebenen Interessen Drit- ter, die dem Akteneinsichtsrecht des Kindsvaters gegenüber zu stellen wären. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat die Namen ihrer Vertrauenspersonen in der Gefähr- dungsmeldung wohl nur deshalb genannt, weil dies im Formular der KESB vorge- sehen ist («aufgrund Ihrer Fragen»). Die KESB ist indessen darauf angewiesen, bei der Abklärung nach einer Gefährdungsmeldung das Umfeld der betroffenen Perso- nen einschätzen zu können, und die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Eine am Verfahren beteiligte Person kann deshalb Drittpersonen nicht mit der Auflage nennen, dass die KESB deren Namen nicht weiter gibt. Sie kann bloss die KESB auf schutzwürdige Inter- essen dieser Drittpersonen aufmerksam machen, die aber konkret zu erläutern sind. Sie kann den Beizug von Drittpersonen aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht auch nicht verschweigen, wenn sie – wie dies im Formular geschieht – danach gefragt wird. Somit hindert der in der Gefährdungsmeldung geäusserte Wunsch nach Ver- traulichkeit nicht die Offenlegung der Namen im Rahmen der Akteneinsicht. 6.3 Auch aus dem Umstand, dass die KESB Bern und das EKS Bern vorerst gegenü- ber dem Kindsvater die Namen der Vertrauenspersonen nicht bekannt gaben, kann die Beschwerdeführerin nichts ableiten. Es handelte sich hierbei um ein Entgegen- kommen ohne präjudizielle Wirkung für den späteren Entscheid. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 7. 7.1 Der dem Hauptverfahren zugrundeliegende Verfahrensgegenstand betrifft Kindes- schutzmassnahmen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). 8 7.2 Gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen. 7.3 Der Kindsvater hat mit Schreiben von Fürsprecher D.________ vom 24. November 2017 auf Parteistellung im Beschwerdeverfahren verzichtet. Mit dem Verzicht auf die Parteistellung ist der Kindsvater seinem Kostenrisiko entgangen. Im Gegenzug kann er aber auch keinen Parteikostenersatz verlangen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 13 zu Art. 108 VRPG). 7.4 Mit Verfügung vom 30. November 2017 wurden (irrtümlicherweise) beide Anwälte zur Einreichung von Kostennoten aufgefordert. Fürsprecher D.________ reichte daraufhin eine Kostennote ein. Mangels Parteistellung im Beschwerdeverfahren steht seinem Klienten jedoch kein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten zu. 9 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher B.________ - dem Mitbeteiligten, vertreten durch Fürsprecher D.________ - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 21. Dezember 2017 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Einzelrichter: Oberrichter D. Bähler Der Gerichtsschreiber: Knecht Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR173.110) geführt werden. Es ist darzulegen, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (93 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 10