1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine Beiständin - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 19. Februar 2018 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin: