74 Abs. 2 KESG). Dass nun ausgerechnet diejenigen Personen, die auf den Schutz dieser Einrichtungen am dringendsten angewiesen seien, im Ergebnis von den kantonalen Beiträgen ausgenommen werden sollen, sei unverständlich und entbehre nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern auch einer sachlichen Begründung. Art. 10 Abs. 4 KESV sei vorliegend nicht anzuwenden und dem Beschwerdeführer sei einzig die EL-Heimtaxe zur Bezahlung aufzuerlegen (Ziff. 11, pag. 11). Dieses Argument des Beschwerdeführers vermag an der geltenden Rechtslage nichts zu ändern.