10 Abs. 2 und 4 KESV dem Beschwerdeführer die Vollkosten auferlegen. 14.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Regelung stehe im Widerspruch zu Sinn und Geist des KESG, das den Kanton und die Gemeinden verpflichte, geeignete Einrichtungen und Heime für den Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung zur Verfügung zu stellen (mit Verweis auf Art. 74 Abs. 1 KESG). So würden Investitions- oder Betriebskostenbeiträge an Einrichtungen und Heime gekoppelt an die Auflage, Personen aufzunehmen, für die eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werde (Art. 74 Abs. 2 KESG).