Vielmehr gehört dies zu den Ausführungsbestimmungen, wie betreffend die Massnahmekosten vorzugehen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Stiftung X.________ effektiv nach den Vollkosten abgerechnet hat (vgl. Gesuch um Kostengutsprache, BB 6). Es wäre also nicht so, dass die KESB tiefere Kosten vorgeleistet hätte und nun dem Beschwerdeführer die Vollkosten auferlegt und dabei noch einen Gewinn erzielen würde. Die Vorinstanz durfte somit auch unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips gestützt auf Art. 41 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 4 KESV dem Beschwerdeführer die Vollkosten auferlegen.