40 Abs. 1 Bst. b), grundsätzlich der betroffenen Person aufzuerlegen sind. Von der Auferlegung der Kosten kann abgesehen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Art. 42 Abs. 1 KESG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Kosten durch den Kanton oder durch die für die Sozialhilfe zuständige Burgergemeinde vorfinanziert werden. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, für die ihr auferlegten Kosten aufzukommen.