2016, Rz. 2753). Es handelt sich vielmehr um Auslagen, welche aufgrund der Behandlung und Pflege einer Person in einer Institution entstanden sind. Erforderlich ist somit der allgemeine Massstab nach Art. 69 Abs. 1 KV, wonach die grundlegenden und wichtigen Rechtssätze im KESG enthalten sein müssen. Soweit eine Delegationsnorm besteht, können die ergänzenden und ausführenden Bestimmungen vom Regierungsrat geregelt werden. 14.3.3 Art. 41 Abs. 1 KESG bestimmt, dass die Kosten der Massnahmen gemäss Art. 40 KESG, worunter auch die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung fallen (Art. 40 Abs. 1 Bst.