Nach Art. 88 Abs. 2 KV erlässt der Regierungsrat im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen. Für gesetzesergänzende oder gesetzesvertretende Verordnungen ist eine besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber erforderlich, welche den Anforderungen von Art. 69 Abs. 1 KV genügen muss. 14.3.2 Massnahmenkosten für fürsorgerische Unterbringungen stellen keine öffentlichen Abgaben im Sinne von Art. 69 Abs. 4 Bst. b KV dar (zum Begriff der öffentlichen Abgabe siehe HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2753).