10 zung übertragen. Dem Regierungsrat sei es hingegen nicht zugestanden, die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung neu zu definieren. Art. 10 Abs. 4 KESV i.V.m. Abs. 2 gehe über reines Ausführungsrecht hinaus. Die Regelung stelle vielmehr einen weitreichenden und zu neuen Ungleichbehandlungen führenden Systementscheid dar, der auf Gesetzesstufe zu treffen wäre. 14.3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 4 der Bernischen Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) sind alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes zu erlassen.