Es gibt keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer sein ausbezahltes BVG-Guthaben (unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages von CHF 4‘000.00) nicht für die von ihm verursachten Massnahmenkosten aufwenden sollte. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, mit seinem Vermögen von CHF 47‘176.85 die Vollkosten im Umfang von CHF 83‘518.10 zu bezahlen. 14.3 Der Beschwerdeführer rügt zudem, Art. 10 Abs. 4 KESV fehle eine formell gesetzliche Grundlage. Der Gesetzgeber habe dem Regierungsrat im KESG die Kompetenz zur Festlegung von Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Überwäl-