E. 2.5 eine wesentliche Änderung erfuhr. Diese für die wirtschaftliche Sozialhilfe entwickelten Grundsätze sind aufgrund des Verweises in Art. 10 Abs. 2 KESV vorliegend ebenfalls anwendbar, zumal der Wortlaut von Ziff. 2.5 der SKOS-Richtlinien seither nicht verändert wurde. Der Beschwerdeführer hat sein Rentenalter vor 13 Jahren erreicht. Es gibt keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer sein ausbezahltes BVG-Guthaben (unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages von CHF 4‘000.00) nicht für die von ihm verursachten Massnahmenkosten aufwenden sollte.