Damit kehrte das Verwaltungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsprechung ab, wonach ein AHV-Vorbezug nach Möglichkeit freiwillig erfolgen sollte und wegen der wirtschaftlichen Nachteile die Ausnahme bleiben müsse und auch vorbezogenes BVG-Guthaben nur in Ausnahmefällen und in gewissem Ausmass vor Erreichen der ordentlichen Altersgrenze angebraucht werden soll (siehe dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2006, publiziert in der BVR 2006 S. 408 ff.). Verantwortlich für diese Änderung der Rechtsprechung ist die Ergänzung 12/08 der SKOS-Richtlinien, mit welcher Ziff. E. 2.5 eine wesentliche Änderung erfuhr.