2.4 und 2.5 der SKOS-Richtlinien in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08 hält das Bernische Verwaltungsgericht fest, dass Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und Guthaben der privaten gebunden Vorsorge (Säule 3a) zwar frühestens mit dem Vorbezug der Altersrente herausgelöst werden sollen, aber ab diesem Zeitpunkt bis zum vollständigen Verzehr vollumfänglich an den sozialhilferelevanten Bedarf anzurechnen sind (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2012, in: BVR 2013 S. 45; bestätigt im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2014, 200/14/290).