Wie hiervor ausgeführt, sind für die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die Massnahmenkosten tragen muss, die Grundsätze für die Ausrichtung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen heranzuziehen. Aus dem in der Sozialhilfe geltenden Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG) schliesst das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seiner Rechtsprechung, dass eine bedürftige Person alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Dazu gehört unter anderem der Einsatz von vorhandenem Einkommen und Vermögen, wobei gemäss Art. 30 Abs. 3