Ob dieses Geld tatsächlich aus dem im Jahr 2003 erfolgten Kapitalbezug der Freizügigkeitsleistung stammt, kann aus folgendem Grund offen bleiben: 14.2.2 Wie hiervor ausgeführt, sind für die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die Massnahmenkosten tragen muss, die Grundsätze für die Ausrichtung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen heranzuziehen.