13.2 oben). 14.2 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sein Sparguthaben aus einer Kapitalabfindung aus dem Jahr 2003 stamme. Es handle sich um BVG/FZG-Zahlungen infolge Eintritts des Vorsorgefalles. Sein Vermögen sei höchstens anteilsmässig im Sinne eines jährlichen Vermögensverzehrs in die Berechnung einzubeziehen (Ziff. 9, pag. 9). 14.2.1 Der mit Beschwerdebeilage 8 eingereichten Leistungsabrechnung der Z.___