Seine Kostenbeteiligung habe sich mithin auf CHF 66‘635.30 zu beschränken gemäss Tarifausweise 2015 und 2016 resp. Verfügungen Ergänzungsleistungen (Ziff. 9 und 10 der Beschwerde, pag. 9). Dass aufgrund des Verweises in Art. 10 Abs. 2 KESV auf die sich aus der Sozialhilfegesetzgebung ergebenden Grenzen ein Vermögensfreibetrag von CHF 4‘000.00 massgeblich ist, wurde bereits erläutert (Ziff. 14.1.1 oben). Darauf kann verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer eine Berechnungsweise nach EL-Grundsätzen wünscht, kann ebenfalls auf das bisher Gesagte verwiesen werden (Ziff. 13.2 oben).