Der Verweis auf die in der Sozialhilfe gültigen Grenzen in Art. 10 Abs. 3 KESV (gemeint ist wohl Abs. 2) laufe deshalb ins Leere. Jedenfalls sei nicht naheliegend, als Grenze für die Überwälzung der Vollkosten auf den Vermögensfreibetrag gemäss SKOS- Richtlinien von CHF 4‘000.00 abzustellen, welcher für den Einstieg in die Sozialhilfe massgebend sei. Insbesondere bei Aufenthalten in Pflegeeinrichtungen erscheine eine Berechnungsweise nach EL-Grundsätzen sachgerechter. Es sei daher auf eine EL-Berechnung abzustellen. Seine Kostenbeteiligung habe sich mithin auf CHF 66‘635.30 zu beschränken gemäss Tarifausweise 2015 und 2016 resp.