10 Abs. 4 KESV berechtigt war. 14.1.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass im Alltag der Sozialdienste eine Beteiligung der Betroffenen an den Vollkosten einer Massnahme nur im Zusammenhang mit freiwilligen Kindesschutzmassnahmen in Frage komme. Für die Beteiligung an anderen Massnahmenkosten stehe den Sozialdiensten kein generell gültiger Massstab für eine Kostenbeteiligung zur Verfügung. Der Verweis auf die in der Sozialhilfe gültigen Grenzen in Art. 10 Abs. 3 KESV (gemeint ist wohl Abs. 2) laufe deshalb ins Leere.