8 Der Beschwerdeführer beruft sich mit seiner Argumentation auf die Grundsätze zur Berechnung der Höhe von Tarifen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Grundsätze auch für die Frage anzuwenden sind, in welchem Umfang eine Person an die von ihr verursachten Kosten beitragen muss. Ferner ist aufgrund der von der Stiftung X.________ bei der KESB eingeholten Kostengutsprache ersichtlich, dass die Stiftung die Vollkosten in Rechnung gestellt hat, wozu sie gemäss Art. 10 Abs. 4 KESV berechtigt war.