Die Vorinstanz hat sich daher zu Recht auf die Bestimmung von Art. 41 KESG betreffend die Auferlegung von Massnahmekosten und somit auf den Vermögensfreibetrag von CHF 4‘000.00 berufen. 14.1.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die von der GEF subventionierten Einrichtungen würden einkommens- und vermögensabhängige Tarife verrechnen. In erster Linie werde auf das Einkommen abgestellt. Vermögen werde ab dem Vermögensfreibetrag von CHF 37‘500.00 für alleinstehende Personen gemäss den Regelungen der EL anteilsmässig in die Berechnung einbezogen.