Der Entscheid sollte somit in zeitlicher Nähe zur Rechnung stehen, die Wahl des Zeitpunkts darf aber in Abhängigkeit zu den (wohl auch praktischen und administrativen) Umständen erfolgen. Vorliegend stellte die KESB rund einen Monat nach Erhalt der durch die Abteilung Soziales Thun erstellten «Abrechnung Überschuss Massnahmenkosten an die KESB» am 14. Dezember 2016 eine Rechnung für die während der Periode vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 aufgelaufenen Kosten aus. Bei langjährig andauernden Massnahmen rechtfertigt es sich, jährlich abzurechnen.