Gemäss den Materialien muss die KESB die Überbindung der Kosten «nach Eingang der Rechnung» prüfen (es sei denn, die wirtschaftliche Situation spreche klar dagegen), oder «unmittelbar anschliessend» (an die Vorleistung), «je nach den Umständen aber auch nach Abschluss der Massnahme» (Vortrag der vorberatenden Kommission an den Grossen Rat, zu Art. 41 Abs. 3, S. 25). Der Entscheid sollte somit in zeitlicher Nähe zur Rechnung stehen, die Wahl des Zeitpunkts darf aber in Abhängigkeit zu den (wohl auch praktischen und administrativen) Umständen erfolgen.