Zu einer Vorfinanzierung «im Sinne des Gesetzes» wird die vorsorgliche Kostentragung durch die KESB erst, wenn diese von der Auferlegung der Kosten an die betroffene Person absieht. Dies geschieht in der Praxis offenbar nicht explizit, so dass aus den Umständen geschlossen werden muss, wann die Grenze zwischen der blossen «Vorleistung» und der eigentlichen «Vorfinanzierung» erreicht ist und die Sache in das Stadium einer allfälligen «Nachzahlungspflicht» eintritt. Gemäss den Materialien