Darin liegt noch keine Vorfinanzierung im Sinne des Gesetzes. Auf diese Situation weist der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektor im Vortrag an den Regierungsrat zur Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) vom 17. Oktober 2012 hin (S. 5 f.). Zu einer Vorfinanzierung «im Sinne des Gesetzes» wird die vorsorgliche Kostentragung durch die KESB erst, wenn diese von der Auferlegung der Kosten an die betroffene Person absieht.