Ihr Aufenthalt in der Anstalt darf aber nicht an finanziellen Hindernissen scheitern. In solchen Fällen hat die KESB aus Gründen der Dringlichkeit eine Kostengutsprache zu leisten (Art. 9 KESV) und Vorleistungen zu erbringen, auch wenn die wirtschaftliche Situation der betroffenen Person noch nicht abgeklärt wurde oder sogar eine Vorfinanzierung i.S.v. Art. 42 KESG klarerweise nicht erlaubt. Darin liegt noch keine Vorfinanzierung im Sinne des Gesetzes.