7 Gemäss gesetzgeberischer Konzeption finanziert die Behörde die Kosten nur vor, wenn sie gemäss Art. 42 Abs. 1 KESG der betroffenen Person nicht auferlegt werden können. In der Praxis ist ein solches Vorgehen nicht immer möglich. Bei einer fürsorgerischen Unterbringung ist nicht davon auszugehen, dass die betroffene Person bereit ist die Kosten zu übernehmen. Ihr Aufenthalt in der Anstalt darf aber nicht an finanziellen Hindernissen scheitern.