Was darunter zu verstehen ist, konkretisiert die Sozialhilfeverordnung in Art. 11b: Eine solche liegt dann vor, wenn die betroffene Person (a) ein Einkommen erzielt, das über dem erweiterten Bedarf gemäss Kapitel H.9 der SKOS-Richtlinien liegt oder (b) ein Vermögen aufweist, das über dem Betrag von Kapitel E.3.1 der SKOS-Richtlinien liegt. Dieser Betrag liegt für Einzelpersonen bei CHF 25‘000.00. Fraglich ist, wo die Trennlinie zwischen der Auferlegung laufender Kosten (Art. 41 KESG) und der Rückforderung vorfinanzierter Kosten (Art. 43 KESG) verläuft.