Die Vermögensfreigrenze liegt hier bei CHF 25‘000.00. Einschlägig ist Art. 11 KESV, welcher auf die Vorschriften der Sozialhilfegesetzgebung über die Befreiung von der Rückerstattungspflicht und damit auf Art. 40 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG; BSG 860.1) verweist. Demnach setzt die Rückerstattungspflicht eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Was darunter zu verstehen ist, konkretisiert die Sozialhilfeverordnung in Art.