Es findet jeweils jene Fassung der SKOS-Richtlinien Anwendung, welche für die Zeit des fraglichen Sachverhalts Geltung hat (im Internet publiziertes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, 200/14/290, E. 2.4). Zur Rückzahlung («Nachzahlung») vorfinanzierter Kosten verpflichtet ist die betroffene Person hingegen nur, wenn sich ihre wirtschaftliche Situation verbessert hat. Die Vermögensfreigrenze liegt hier bei CHF 25‘000.00. Einschlägig ist Art.