8 Abs. 1 SHV wiederum erklärt die SKOS-Richtlinien für verbindlich, welche unter Kapitel E. 2.1 einen Vermögensfreibetrag von CHF 4‘000.00 für eine Einzelperson vorsehen. Massnahmekosten sind der betroffenen Person somit dann aufzuerlegen, wenn sie über genügend Einkommen oder über ein Vermögen von mehr als CHF 4‘000.00 verfügt. Es findet jeweils jene Fassung der SKOS-Richtlinien Anwendung, welche für die Zeit des fraglichen Sachverhalts Geltung hat (im Internet publiziertes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, 200/14/290, E. 2.4).