41 KESG die Massnahmenkosten selber tragen muss, entscheidet sich aufgrund von Art. 10 Abs. 2 KESV anhand der sich aus der Sozialhilfegesetzgebung ergebenden Grenzen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des KESGer wird damit auf die Regeln zur Bestimmung der «Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe» gemäss Art. 8 der Sozialhilfeverordnung (SHV; BSG 860.111) verwiesen. Art. 8 Abs. 1 SHV wiederum erklärt die SKOS-Richtlinien für verbindlich, welche unter Kapitel E. 2.1 einen Vermögensfreibetrag von CHF 4‘000.00 für eine Einzelperson vorsehen.