Das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz unterscheidet zwischen der Auferlegung laufender Massnahmekosten (Art. 41 KESG) und der Vorfinanzierung der Massnahmekosten, falls die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, für die ihr auferlegten Kosten aufzukommen (Art. 42 Abs. 1 KESG). Wurden Kosten durch die KESB vorfinanziert, muss die betroffene Person diese unter gewissen Umständen nachzahlen; dies wird in Art. 43 KESG geregelt. Ob eine Person gestützt auf Art. 41 KESG die Massnahmenkosten selber tragen muss, entscheidet sich aufgrund von Art.