6 von CHF 4‘000.00 gemäss SKOS-Richtlinien abgestellt werden, denn die Sozialhilfegesetzgebung kenne keine einheitlichen Regeln. 14.1.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vermögensfreibetrag von CHF 25‘000.00 beruft, welcher für bedürftige Erwachsene zum Tragen kommt, wenn die Kosten während laufender Unterstützung von den Sozialdiensten «vorfinanziert» wurden (Ziff. 9 der Beschwerde, pag. 7), ist Folgendes zu sagen: Das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz unterscheidet zwischen der Auferlegung laufender Massnahmekosten (Art.