14. Für den Fall, dass das KESGer der Auffassung wäre, die Berücksichtigung des Vollkostentarifs sei rechtens, bestreitet der Beschwerdeführer die Höhe des durch ihn zu tragenden Kostenanteils. Im Einzelnen rügt er Folgendes: 14.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 10 Abs. 2 KESV verweise bezüglich der Kostenbeteiligung auf die sich aus der Sozialhilfegesetzgebung ergebenden Grenzen. Gemäss Vortrag sei auf ein erweitertes SKOS-Budget abzustellen. Zur Anrechnung des Vermögens lasse sich dem Vortrag nichts entnehmen. Entgegen der Auffassung der KESB könne vorliegend nicht einfach auf den Vermögensfreibetrag