genmerk einzig darauf richten kann, welche Einrichtung für die erforderliche Pflege und Betreuung am geeignetsten ist. Falls die finanziellen Mittel der betroffenen Person nicht ausreichen, werden die Kosten vorfinanziert. Die Vorinstanz hat Art. 10 Abs. 4 KESV zu Recht angewendet. Jedenfalls steht das Rechtsgleichheitsgebot der Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 4 KESV nicht entgegen. Ob für die Anwendung von Art.