Ferner verkennt der Beschwerdeführer, dass nicht subventionierte Institutionen den Bewohnerinnen und Bewohnern stets die Vollkosten auferlegen, was bedeuten kann, dass diese Institutionen für Personen, welche Ergänzungsleistungen beziehen, nicht finanzierbar sind und solche Institutionen finanzschwache Klientinnen und Klienten gar nicht aufnehmen. Die bestehende gesetzliche Regelung kommt den von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffenen Personen sogar zu Gute, da die KESB bei der Suche nach einer «geeigneten Einrichtung» im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB nicht durch finanzielle Aspekte eingeschränkt ist, sondern das Au-