Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, wäre er aus freien Stücken und nicht aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in der Stiftung X.________ oder in einem anderen Alters- und Pflegeheim auf der kantonalen Liste, würde ihm lediglich der EL-Tarif von derzeit CHF 183.15 in Rechnung gestellt, unabhängig davon, ob die Einrichtung in den Genuss von weiteren Betriebsbeiträgen komme oder nicht. Die Gefahr einer Ungleichbehandlung mit Personen in nicht subventionierten Einrichtungen bestehe deshalb in derartigen Konstellationen nicht (Ziff. 7 und 8 der Beschwerde, pag. 5 ff.). 13.2 Gemäss Art.