Die Stiftung X.________ erfahre – soweit ersichtlich – nebst den «ordentlichen» Pflegekostenbeiträgen nur unwesentliche finanzielle Unterstützung durch den Kanton. Dies entnimmt der Beschwerdeführer dem Geschäftsbericht der Stiftung X.________ 2016, wonach die GEF-Beiträge nur rund 7.35 % des Nettoerlöses der Stiftung ausmachen würden. Der Beschwerdeführer hält dafür, soweit die an die Stiftung X.________ geleisteten Beiträge Pflegekosten ausgleichen würden, resultiere aus der Wahl der Pflegeeinrichtung gar kein Vorteil, den es auszugleichen gälte. Nach dieser Lesart sei die Stiftung X.____