Dies sei jedoch aufgrund der Neuordnung der Pflegefinanzierung relevant. Der von den Bewohnerinnen und Bewohnern zu tragende Pflegekostenanteil in Alters- und Pflegeheimen sei für Kantonsbewohnerinnen und –bewohner auf maximal CHF 21.60 pro Tag fixiert worden (mit Verweis auf die Information der GEF zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen für 2016 und 2017). Würden für die Pflege Beiträge ausgerichtet, handle es sich nicht um die von Art. 10 Abs. 4 KESV erfassten Betriebsbeiträge zur Finanzierung der Einrichtung. Die Stiftung X.____