Daher habe die KESB gemäss Art. 10 Abs. 3 (bzw. Abs. 4 in der nun geltenden Fassung der KESV) den Entscheid über die Kostenbeteiligung in jedem Fall aufgrund einer Vollkostenrechnung zu treffen. Der Beschwerdeführer rügt, vorliegend seien die Vollkosten nicht aufgeschlüsselt. Es sei unklar, welcher Teil der Kosten auf die Pflege und welcher auf die Infrastruktur und die Hotellerie/Betreuung entfalle. Dies sei jedoch aufgrund der Neuordnung der Pflegefinanzierung relevant.