10 Abs. 4 KESV) unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots anzuwenden. Für die betroffene Person dürfe es gemäss Vortrag daher keine Rolle spielen, ob die KESB eine Unterbringung in einer subventionierten Einrichtung angeordnet habe, die ihr oder ihren Eltern nur einen symbolischen Beitrag in Rechnung stelle, oder ob die Behandlung in einer nicht mit Betriebsbeiträgen finanzierten Institution erfolge, die zum Vollkostentarif Rechnung stelle. Daher habe die KESB gemäss Art.