4 30. September 2016 beliefen sich diese Kosten auf CHF 83‘518.10. Aus den nachfolgenden zwei Gründen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Vorinstanz nicht nach dem Vollkostentarif abrechnen darf (Ziff. 6 und 7 der Beschwerde, pag. 5). 13.1 Der Beschwerdeführer verweist auf den Vortrag der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion (JGK) an den Regierungsrat zur KESV vom 17. Oktober 2012. Laut Vortrag seien die Regeln über die Kostenbeteiligung (und damit auch Art. 10 Abs. 4 KESV) unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots anzuwenden.