13. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, das Heim stelle EL- Bezügern regelmässig nur die maximal zulässigen Heimkosten von CHF 183.15 pro Tag in Rechnung. Die Übernahme dieses Betrags sei unbestritten. Die KESB habe der Stiftung X.________ jedoch nach Abzug der Krankenkassenpauschale und des Anteils des Kantons (BESA-Stufe 04) gestützt auf Art. 10 Abs. 4 KESV Gutsprache für die Verrechnung der Vollkosten von CHF 229.65 (CHF 293.50 ./. CHF 47.60 Krankenkassenpauschale ./. CHF 16.95 Anteil Kanton) erteilt und diese nun auf den Beschwerdeführer überwälzt. Für die Periode vom 1. Oktober 2015 bis