Soziales Thun habe das Vermögen des Beschwerdeführers per 30. September 2016 CHF 110‘943.25 betragen. Nach Abzug des zu bezahlenden Betrages von CHF 63‘766.40 bleibe ihm ein Vermögen von CHF 47‘176.85. Damit habe er sich bis maximal zum Vermögensfreibetrag von CHF 4‘000.00 an den verbleibenden Kosten zu beteiligen.