Im Umfang dieses Saldos habe sich der Beschwerdeführer an den Kosten für die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zu beteiligen. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass sie aufgrund von Art. 10 Abs. 4 KESV jedoch die Vollkosten in Höhe von CHF 83‘518.10 vorfinanziert habe und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Vermögens darüber hinaus auch für den Differenzbetrag von CHF 19‘751.70 aufkommen müsse. Gemäss Klientenbilanz der Abteilung Soziales Thun habe das Vermögen des Beschwerdeführers per 30. September 2016 CHF 110‘943.25 betragen.