12. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. September 2017, sich mit CHF 83‘518.10 an den Kosten für die fürsorgerische Unterbringung in der Stiftung X.________ betreffend die Zeitperiode vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 zu beteiligen. Die Vorinstanz erwog, sie habe für den mit fürsorgerischer Unterbringung angeordneten Aufenthalt des Beschwerdeführers betreffend die genannte Zeitperiode Vollkosten im Betrag von CHF 83‘518.10 vorfinanziert. Die Abteilung Soziales Thun habe am 9. November 2016 eine «Abrechnung Überschuss Massnahmenkosten an die KESB» eingereicht.