11. Die Regelung der Kostentragung obliegt den Kantonen (Art. 440 ff. und 443 ff. ZGB). Der Kanton Bern regelt die Kosten des Massnahmenvollzugs (d.h. der Kosten, welche durch die Umsetzung von Erwachsenenschutzmassnahmen entstehen) in Art. 40 ff. KESG. Nach Art. 40 Bst. b KESG gehören dazu insbesondere die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung. Diese werden der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigten, von der Auferlegung der Kosten abzusehen (Art. 41 Abs. 1 KESG).