7. Angefochten ist ein Entscheid der KESB Thun. Gegen solche Entscheide kann innert dreissig Tagen seit Mitteilung beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 1 ZGB sowie Art. 65 und Art. 66 Bst. a des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). Das KESGer ist somit zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]).